AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Timmermanns
I. Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Käufern, die bei Abschluß des Kaufvertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder die eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen sind:
- Diese Bedingungen gelten für alle zwischen der Firma Timmermanns, nachfolgend Verkäufer genannt, und dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer auch dann nicht, wenn er ihnen bei Vertragsabschluß nicht widerspricht. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
II. Vertragsabschluß/Übertragung von Rechten
- Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, daß der Verkäufer diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet hat.
- Der Käufer ist an die Bestellung von Ware, die beim Verkäufer nicht vorhanden ist höchstens zwei Wochen, ansonsten eine Woche gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich bestätigt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Jede Bestellung muß daher durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bestellungen, welche von Außendienstmitarbeitern entgegengenommen werden. - Mit der Bestätigung gilt der Auftrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Bei ursprünglich abweichenden Auftragsbedingungen des Bestellers gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Besteller als nachträglich anerkannt, außer es erfolgt ein unverzüglicher Widerspruch nach Zusendung der Auftragsbestätigung.
- Die zu dem Angebot des Verkäufers gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer das Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. - Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes deutscher Elektrotechniker.
- Zur Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufer aus dem Kaufvertrag bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
III. Preise, Verpackung
- Die Preise verstehen sich mangels besonderer Vereinbarung ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe .
- Sie gelten „ab Versandort, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung". Die Kosten für Verpackung, Waggondecken, Rollgeld, Frachtbriefstempel und alle sonstigen durch die Vertragsabwicklung oder den Versand entstehenden Spesen, einschließlich etwaiger öffentlicher Abgaben, gehen zu Lasten des Käufers.
- Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, ausgenommen OriginalMotorKisten.
- Liegen zwischen Vertragsschluß und Lieferung mehr als sechs Wochen und verändern sich in dieser Zeit die Verhältnisse, die zur Preisbemessung geführt haben, wesentlich, so behält sich der Verkäufer eine angemessene Preiserhöhung vor. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, kann der Verkäufer von dem Vertrag zurücktreten, wenn sich die Selbstkosten und/oder Währungsrelationen nicht nur unwesentlich zu Ungunsten des Verkäufers ändern, es sei denn, der Käufer erklärt sich bereit, den alsdann angemessenen Preis zu zahlen.
IV. Zahlungsbedingungen
- Enthält die Auftragsbestätigung keine abweichende Vereinbarung, so sind der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle an den Verkäufer bei Auslieferung und Rechnungsstellung zu zahlen.
- Befindet sich der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug, so kann der Verkäufer nach Androhung für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen aus allen Abschlüssen Barzahlung vor Lieferung der Ware verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Das gleiche gilt, sofern über den Käufer ungünstige Kreditauskünfte eingehen. Die Vorauszahlung kann nach Wahl des Verkäufers durch Sicherheitsleistung ersetzt werden.
- Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte vom Verkäufer benannte Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite berechnet. Sie sind niedriger anzusetzen, wenn der Käufer niedrigere Zinsen nachweist. Die Zinsen betragen mindestens acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
V. Lieferung und Lieferverzug
- Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluß.
- Der Käufer kann vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.
Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers nicht. Will der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muß er dem Verkäufer nach Ablauf der VierWochenFrist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen, die mindestens zwei Wochen betragen muß. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung hat der Käufer bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers nicht. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. - Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach der Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
- Die in den Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen verändern sich um die Dauer, die der Käufer für die Beibringung der von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben nach Auftragsbestätigung benötigt. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern ebenfalls die in Ziffern 1 bis 3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. - Verändern höhere Gewalt oder Betriebsstörungen nach Ziffer 4 dieses Abschnitts die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung des Verkäufers erheblich oder wirken sie auf dessen Betrieb erheblich ein oder stellt sich nachträglich die Unmöglichkeit der Ausführung heraus, so wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Will der Verkäufer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Käufer mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
- Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
VI. Abnahme und Gefahrübergang
- Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von einer Woche ab Zugang der Bereitstellungs bzw. Versandbereitschaftsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
- Die Gefahr geht spätestens eine Woche nach Zugang der Bereitstellungs bzw. Versandbereitschaftsanzeige oder mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder vom Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen werden.
- Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, so ist er damit einverstanden, daß ihm beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden begonnenen Monat berechnet werden. Das Lagergeld ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer ein höheres oder der Käufer ein geringeres Lagergeld nachweist.
- Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung auf seine Kosten durch den Verkäufer gegen Diebstahl, Transport, Feuer und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VIII entgegenzunehmen. Jede Beschädigung bzw. jeden Anlaß zur Beanstandung hat der Käufer sofort bei der Bahn bzw. beim Spediteur anzumelden und sich bestätigen zu lassen.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz statt der Leistung, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
VIII. Gewährleistung und Haftung
- Der Käufer hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, erkennbare Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften unverzüglich zu untersuchen und Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Taucht ein Mängel später auf, muß er unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden.
Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Abnahme bzw. Ablieferung beim Verkäufer eingehen, sowie Mängelrügen wegen verborgener Mängel, die nicht innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung beim Verkäufer eingehen, sind in jedem Falle ausgeschlossen und verfristet. - Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt ist, leistet der Verkäufer zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe des gesetzlichen Rücktrittsrechts verlangen. Beseitigt der Verkäufer den Mangel nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile, so geschieht dies ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits und Materialkosten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
Eine Nachbesserung gilt mit dem dritten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. - Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer gegenüber als mangelhaft gerügte Ware zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Gibt der Käufer dem Verkäufer keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung, so entfallen nach Fristsetzung alle Mängelansprüche.
- Konstruktions oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers stellen keinen Mangel dar, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
- Transportschäden stellen keine Mängel dar und sind sofort auf dem Lieferschein zu vermerken und beim Spediteur geltend zu machen. Eine Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen, wenn der beanstandete Mangel auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist oder wenn der Käufer ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers Instandsetzungsarbeiten vornimmt oder durch andere vornehmen läßt. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
- Diese Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Waren des Verkäufers. Der Käufer kann wegen Mangelhaftigkeit der Waren oder wegen sonstiger Pflichtverletzung des Verkäufers Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, sei er vertraglich, quasivertraglich oder außervertraglich, nur verlangen bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Verkäufers auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist. Der Haftungsausschluß gilt nicht für eine von dem Verkäufer abgegebene Beschaffenheits oder Haltbarkeitsgarantie.
Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für eine etwaige persönliche Haftung seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus Produkthaftung bleiben von diesem Haftungsausschluß unberührt. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt V abschließend geregelt. - Über den Einsatz des Lieferproduktes entscheidet der Käufer eigenverantwortlich. Sofern der Verkäufer nicht spezifische Eigenschaften und Eignungen der Produkte für einen vertraglich bestimmten Verwendungszweck schriftlich bestätigt hat, ist eine anwendungstechnische Beratung, wenngleich nach bestem Wissen erfolgt, in jedem Fall unverbindlich. Für eine erfolgte oder unterbliebene Beratung,, welche sich nicht auf die Eigenschaften und die Verwendbarkeit des gelieferten Produkts bezieht, haftet der Verkäufer nur nach Maßgabe des Abschnitts VIII Ziffer 6.
- Ansprüche des Käufers wegen Mängeln und wegen Pflichtverletzungen des Verkäufers verjähren vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
- Die Frist für Mängelansprüche für motorisch angetriebene Flurförderzeuge verlängert sich, wenn mit dem Verkäufer ein Wartungsvertrag für die Dauer von mindestens einem Jahr abgeschlossen wird, von 12 Monaten auf 18 Monate. Die Bedingungen des Wartungsvertrages ergeben sich aus der jeweils gültigen Fassung.
- Für Gebrauchtgeräte wird vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung keine Gewährleistung übernommen.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für die Lieferung des Kaufgegenstandes ist der Sitz des Verkäufers.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
- Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Sitz als Gerichtsstand.
X. Anwendbares Recht und Allgemeine Bestimmungen
- Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so ist die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. Die: Parteien verpflichten sich, die rechtsunwirksamen Bestimmungen möglichst umgehend durch rechtsgültige Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Sinn der rechtsunwirksamen Vereinbarungen entsprechen.
