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AGB Full-Service-Verträge

Bedingungen für Full-Service-Verträge
Stand: 2010 – TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK


Allgemeines:
Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung, Wartungs-/UVV-, Miet-, Full-Service- oder Rentalverträge sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gelten als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in die ein Einblick des Bestellers jederzeit möglich ist

Im Hinblick auf eine abgeschlossene Maschinenbruchversicherung ist folgendes zu beachten:

  1. TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK ist grundsätzlich nur Vermittler; Prämienhöhen, Prämienanpassungen, Höhe der Selbstbeteiligung etc. werden grundsätzlich durch den Versicherer selbst festgelegt und werden durch die Schadenquote nachhaltig beeinflußt.
  2. Bei Einzug der monatlichen Versicherungsprämien durch TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK, erfolgt die Abwicklung der Schäden ebenfalls über TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK, die vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadensfall wird dem Auftraggeber durch TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK entsprechend in Rechnung gestellt; die Berechnung der Prämie erfolgt mit der monatlichen Full-Service-Rate;
  3. Bei Abschluß der Versicherung durch den Auftraggeber selbst, werden die Gewaltschäden dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Listenpreisen der TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK in Rechnung gestellt.


In allen Fällen von Maschinenbruch gelten die einschlägigen Versicherungsbedingungen des
jeweiligen Versicherers.

 

  1. Leistungen des Auftragnehmers:
    1.1

    Der Auftragnehmer übernimmt für die in der Anlage 1 (Geräteblätter) aufgeführten Geräte folgende Leistungen:

    a) Turnsmäßige Wartungen inklusive Erneuerung von Verschleißteilen;
    b) Reparaturen inklusive Material, bedingt durch normalen Verschleiß;
    c) Lohnkosten für den TIMMERMANNS-Service-Monteur inklusive Fahrtkosten;
    d) Kosten für Kleinmaterial;
    e) Durchführung der vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung (UVV) inklusive Mängelbeseitigung;
    1.2 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehört ausdrücklich nicht die Beseitigung von Schäden am Gerät, die durch Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden oder durch Unfall, auch wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Zu den Sorgfaltspflichten des Auftraggebers gehört insbesondere die Beachtung und Einhaltung der Betriebsanleitungen für die Geräte und Batterien, speziell die tägliche Kontrolle und Pflege der Batterien.
    1.3 Fällt eines der im Vertrag bezeichneten Geräte aus, so wird der Auftragnehmer
    schnellstmöglich nach Eingang der Schadensmeldung - ausgenommen Sonn- und
    Feiertage - dem Auftraggeber einen TIMMERMANNS-Service-Monteur bereitstellen.
    1.4

    Falls nicht ausdrücklich als Sondervereinbarung schriftlich im Full-Service-Vertrag fixiert, sind folgende Komponenten nicht im Leistungsumfang des Vertrages enthalten:

    - Reifen, Bandagen und Rollen;
    - Traktionsbatterien und Ladegeräte (bei Elektrostaplern);
    - Hubgabeln

  2. Pflichten des Auftraggebers
    2.1

    Der Auftraggeber verpflichtet sich, den sachgemäßen Umgang mit den Geräten in Übereinstimmung mit den Forderungen der BGV-D27 sicherzustellen und nur sachkundiges, geschultes Personal einzusetzen.

    2.2 Der Auftraggeber hat für die unter Full-Service stehenden Geräte bei Wartungen, Reparaturen und Prüfarbeiten (UVV) in seinen Betriebsräumen einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. Dieser Platz muß eine gute Beleuchtung, Heizung und Belüftung aufweisen. Die Geräte sind in sauberem Zustand bereitzustellen.
    2.3 Dem Monteur des Auftragnehmers wird für die Durchführung aller Leistungen freier Zugang zu den Geräten gewährt.
    2.4 Die normale Pflege des Gerätes ist nicht Bestandteil des Full-Service-Vertrages; dies obliegt dem Auftraggeber. Hierzu gehören insbesondere Reinigung, überdachte Abstellung sowie Maßnahmen zur laufenden Inbetriebhaltung, z. B. Säurestandprüfung und Aufladung der Batterien, Beseitigung von beim Fahren aufgenommenen Fremdkörpern an Rädern und Rollen etc.
    2.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß das Gerät nur von ausgebildeten Fahrern bedient wird. Das Gerät muß vor Schichtbeginn entsprechend dem Fahrerhandbuch routinemäßig überprüft werden. Es ist sicherzustellen, daß das Gerät nur innerhalb der angegebenen Tragfähigkeit eingesetzt wird. Schäden, die aufgrund von fehlerhafter Bedienung und/oder fehlerhaftem Einsatz entstehen, werden nicht durch die Full- Service-Rate abgedeckt (Gewaltschäden).
    2.6 Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Zubehörteile an dem Gerät anbringen oder technische Änderungen vornehmen. Während der Laufzeit des Vertrages dürfenWartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durch Personal des Auftragnehmers durchgeführt werden.
    2.7 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von jedem Schaden am Gerät, unabhängig, ob eine Reparatur sofort notwendig ist, zu informieren.

  3. Einsatzanalyse
    3.1 Die erstellte Einsatzanalyse ist grundsätzlicher Bestandteil des Full-Service-Vertrages. Änderungen der Einsatzbedingungen bzw. des Einsatzortes sind dem Auftragnehmer unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen oder die nachträgliche Ausstattung mit Anbaugeräten kann zudem eine Korrektur der Full- Service-Rate zur Folge haben.

  4. Arbeitszeit
    4.1 Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen werden an normalen Arbeitstagen zu den im Hause der TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK geltenden Geschäftszeiten durchgeführt.

  5. Kündigung
    5.1 Der Vertrag endet mit dem jeweiligen Laufzeitende und bedarf keiner zusätzlichen Kündigung.
    5.2 Bei Veränderungen der Einsatzbedingungen gemäß Einsatzanalyse kann der
    Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn nicht, wie unter
    Punkt 3. erläutert, verfahren wurde.
    5.3 Das Vertragsverhältnis endet automatisch bei Stillegung des Gerätes, und zwar mit
    Ablauf des Monates, in dem der Auftraggeber dem Auftragnehmer die erfolgte
    Stillegung angezeigt hat. Unter Stillegung verstehen die Parteien übereinstimmend den
    Verkauf oder die Verschrottung des Gerätes.
    5.4

    Die Parteien können den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos
    kündigen. Dieses Recht steht dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn:

    • der Auftraggeber mit zwei (2) Full-Service-Raten in Verzug gerät;
    • der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die
      Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
    • der Auftraggeber trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieses Vertrages
      verstößt oder Folgen von Verstößen nicht unverzüglich beseitigt;
    • durch wiederholtes Auftreten von Gewaltschäden, die den technischen
      Gesamtzustand eines Gerätes derart in Mitleidenschaft ziehen
    • (Folgeschäden), daß eine Fortsetzung des Full-Service-Vertrages nicht mehr zumutbar ist;
    • keine Einigung über die Bezahlung von Gewaltschäden erreicht wird;
    Bei fristloser Kündigung gilt der zum Kündigungszeitpunkt bestehende technische Zustand als vereinbart, d. h., es bestehen keine weiteren Service-Verpflichtungen des Auftragnehmers, insbesondere nicht zur Verbesserung des technischen Zustandes zum Zeitpunkt der Kündigung.
    5.5 Verletzt der Auftraggeber seine mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen
    dergestalt, daß dem Auftragnehmer eine Fortführung des Vertrages nicht mehr
    zugemutet werden kann, so steht dem Auftragnehmer das Recht zur sofortigen und
    fristlosen Kündigung zu.
    5.6 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

  6. Preise
    6.1 Grundlage für die Festsetzung der Raten ist die Einsatzanalyse (siehe Punkt 3.).
    6.2 Die Full-Service-Rate gilt jeweils für 12 Monate unverändert. Jährliche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung veränderter Einsatzbedingungen und allgemeiner Kostensteigerung.
    6.3 Wird ein Full-Service-Vertrag sofort bei Auslieferung eines Neugerätes abgeschlossen, werden die möglicherweise während der Garantiezeit anfallenden kostenlosen Leistungen pauschal bei der Kalkulation der Full-Service-Rate berücksichtigt.
    6.4 Die monatliche Full-Service-Rate ist jeweils zu Beginn eines jeden Monats zu entrichten.
    6.5 Schäden, die nicht durch die Full-Service-Rate abgedeckt sind (z. B. wie unter 2.4 aufgeführt), werden zu den jeweils gültigen Preisen zusätzlich zur vereinbarten Rate berechnet.

  7. Haftung
    7.1 Sollte ein Fehler ursächlich aus fehlerhafter Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen seitens des Auftragnehmers oder seines Mitarbeiters auftreten, so wird dieser durch Nachbesserung der vorgenommenen Leistungen, Reparatur und Ersatz der fehlenden Teile für den Auftraggeber unentgeltlich beseitigt.
    7.2 Sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, aus Verschulden bis Vertragsschluß, positiver Forderungsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

  8. Nebenabreden
    8.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie nachträgliche Änderungen bedürfen der
    Schriftform.Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.

  9. Gerichtsstand
    9.1 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.