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AGB Mietverträge

Bedingungen für Miet- und Rentalverträge
Stand: 2010 – TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK

Allgemeines:
Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung, Wartungs-/UVV-, Miet-, Full-Service- oder Rentalverträge sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gelten als Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in die ein Einblick des Bestellers jederzeit möglich ist .


Sollte für das Mietgerät eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen sein, ist folgendes zu beachten:

  1. TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK ist grundsätzlich nur Vermittler; Prämienhöhen, Prämienanpassungen, Höhe der Selbstbeteiligung etc. werden grundsätzlich durch den Versicherer selbst festlegt und werden durch die Schadenquote nachhaltig beeinflußt.
  2. Bei Einzug der monatlichen Versicherungsprämien durch TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK, erfolgt die Abwicklung der Schäden ebenfalls über TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK, die vereinbarte Selbstbeteiligung im Schadensfall wird dem Auftraggeber durch TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK entsprechend in Rechnung gestellt; die Berechnung der Prämie erfolgt mit der monatlichen Full-Service-Rate;
  3. Bei Abschluß der Versicherung durch den Auftraggeber selbst, werden die Gewaltschäden dem Auftraggeber zu den jeweils gültigen Listenpreisen der TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK in Rechnung gestellt.


In allen Fällen von Maschinenbruch gelten die einschlägigen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers.

 

  1. Leistungen des Auftragnehmers:
    1.1

    Der Auftragnehmer übernimmt für die in der Anlage 1 (Geräteblätter) aufgeführten Geräte folgende Leistungen:

    a) Turnsmäßige Wartungen inklusive Erneuerung von Verschleißteilen;
    b) Reparaturen inklusive Material
    c) Lohnkosten für den TIMMERMANNS-Service-Monteur inklusive Fahrtkosten;
    d) Kosten für Kleinmaterial;
    e) Durchführung der vorgeschriebenen Sicherheitsprüfung (UVV) inklusive Mängelbeseitigung;
    1.2 Zu den Leistungen des Auftragnehmers gehört ausdrücklich nicht die Beseitigung von Schäden am Gerät, die durch Verletzung der dem Auftraggeber obliegenden Sorgfaltspflicht verursacht werden oder durch Unfall, auch wenn den Auftraggeber kein Verschulden trifft. Zu den Sorgfaltspflichten des Auftraggebers gehört insbesondere die Beachtung und Einhaltung der Betriebsanleitungen für die Geräte und Batterien, speziell die tägliche Kontrolle und Pflege der Batterien.
    1.3 Fällt eines der im Vertrag bezeichneten Geräte aus, so wird der Auftragnehmer schnellstmöglich nach Eingang der Schadensmeldung - ausgenommen Sonn- und Feiertage - dem Auftraggeber einen TIMMERMANNS-Service-Monteur bereitstellen.
    1.4

    Die nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen werden an normalen Arbeitstagen zu den im Hause der TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK geltenden Geschäftszeiten durchgeführt.


  2. Pflichten des Auftraggebers
    2.1

    Der Auftraggeber verpflichtet sich, den sachgemäßen Umgang mit den Geräten in Übereinstimmung mit den Forderungen der VBG 36 sicherzustellen.

    2.2 Der Auftraggeber hat für die unter Full-Service stehenden Geräte bei Wartungen, Reparaturen und Prüfarbeiten (UVV) in seinen Betriebsräumen einen geeigneten Platz zur Verfügung zu stellen. Dieser Platz muß eine gute Beleuchtung, Heizung und Belüftung aufweisen. Die Geräte sind in sauberem Zustand bereitzustellen.
    2.3 Dem Monteur des Auftragnehmers wird für die Durchführung aller Leistungen freier Zugang zu den Geräten gewährt.
    2.4 Die normale Pflege des Gerätes ist nicht Bestandteil des Miet-Vertrages; dies obliegt dem Auftraggeber. Hierzu gehören insbesondere Reinigung, überdachte Abstellung sowie Maßnahmen zur laufenden Inbetriebhaltung, z. B. Säurestandprüfung und Aufladung der Batterien, Beseitigung von beim Fahren aufgenommenen Fremdkörpern an Rädern und Rollen etc.
    2.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, daß das Gerät nur von ausgebildeten Fahrern bedient wird. Das Gerät muß vor Schichtbeginn entsprechend dem Fahrerhandbuch routinemäßig überprüft werden. Es ist sicherzustellen, daß das Gerät nur innerhalb der angegebenen Tragfähigkeit eingesetzt wird. Schäden, die aufgrund von fehlerhafter Bedienung und/oder fehlerhaftem Einsatz entstehen, werden nicht durch die Miet-Rate abgedeckt (Gewaltschäden).
    2.6 Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers keine Zubehörteile an dem Gerät anbringen oder technische Änderungen vornehmen. Während der Laufzeit des Vertrages dürfen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur durch Personal des Auftragnehmers durchgeführt werden.
    2.7 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von jedem Schaden am Gerät, unabhängig, ob eine Reparatur sofort notwendig ist, zu informieren.

  3. Einsatzanalyse (Einsatzort)
    Bei Langzeitmiete wird durch den Auftragnehmer eine entsprechende Einsatzanalyse erstellt.
    3.1 Die erstellte Einsatzanalyse ist grundsätzlicher Bestandteil des Miet-Vertrages. Änderungen der Einsatzbedingungen bzw. des Einsatzortes sind dem Auftragnehmer unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Eine Veränderung der Einsatzbedingungen oder die nachträgliche Ausstattung mit Anbaugeräten kann zudem eine Korrektur der Miet- Rate zur Folge haben.
    3.2 Einsatzort ist der im Mietvertrag genannte Standort des Gerätes.

  4. Kündigung
    4.1 Die Parteien können den Mietvertrag bei Vorliegen wichtiger Gründe fristlos kündigen. Dieses Recht steht dem Auftragnehmer insbesondere dann zu, wenn:
    • der Auftraggeber mit zwei (2) Mietraten in Verzug gerät;
    • der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird;
    • der Auftraggeber trotz Abmahnung gegen Bestimmungen des Vertrages verstößt oder Folgen von Verstößen nicht unverzüglich anzeigt.
    • keine Einigung über die Bezahlung von Gewaltschäden erreicht wird;
    4.2 Verletzt der Auftraggeber seine mit diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen dergestalt, daß dem Auftragnehmer eine Fortführung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, so steht dem Auftragnehmer das Recht zur sofortigen und fristlosen Kündigung zu.
    4.3 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.

  5. Verbot der Überlassung an Dritte
    5.1 Der Mieter darf das Gerät in keiner Weise unmittelbar oder mittelbar an Dritte überlassen oder den ursprünglichen Einsatzort verändern, es sei denn, er hat die schriftliche Zustimmung des Vermieters hierfür.

  6. Versicherung
    6.1 Der Auftraggeber muß den Vertragsgegenstand für die Vertragslaufzeit gegen Diebstahl, Feuer und Wasser versichern; geschieht dies nicht, haftet der Auftraggeber in vollem Umfang für den Vertragsgegenstand.

  7. Haftung
    7.1 Sollte ein Fehler ursächlich aus fehlerhafter Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen seitens des Auftragnehmers oder seines Mitarbeiters auftreten, so wird dieser durch Nachbesserung der vorgenommenen Leistungen, Reparatur und Ersatz der fehlenden Teile für den Auftraggeber unentgeltlich beseitigt.
    7.2 Sonstige Schadenersatzansprüche, insbesondere für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten, aus Verschulden bis Vertragsschluß, positiver Forderungsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

  8. Mietraten
    8.1 Die Miet-Rate gilt jeweils für 12 Monate unverändert. Jährliche Anpassungen erfolgen unter Berücksichtigung veränderter Einsatzbedingungen und allgemeiner Kostensteigerung.
    8.2 Die Miet-Rate ist jeweils zum Anfang des Monats im voraus fällig.
      Schäden, die nicht durch die Miet-Rate abgedeckt sind (z. B. wie unter 2.4 aufgeführt), werden zu den jeweils gültigen Preisen zusätzlich zur vereinbarten Rate berechnet.
    8.3 Die Mietrate ist jeweils entsprechend der Einsatzanalyse auf einer festgelegten Anzahl von Betriebsstunden kalkuliert. Wird diese Anzahl überschritten, erfolgt eine Nachbelastung dieser Stunden. Diese Abrechnung erfolgt spätestens bei Ablauf des Mietvertrages oder nach Absprache mit dem Auftraggeber.
    8.4 Die Mietrate ist jeweils entsprechend der Einsatzanalyse auf einer festgelegten Anzahl von Betriebsstunden kalkuliert. Wird diese Anzahl überschritten, erfolgt eine Nachbelastung dieser Stunden. Diese Abrechnung erfolgt spätestens bei Ablauf des Mietvertrages oder nach Absprache mit dem Auftraggeber.

  9. Nebenabreden
    9.1 Nebenabreden zu diesem Vertrag sowie nachträgliche Änderungen bedürfen der Schriftform.

  10. Gerichtsstand
    10.1 Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist Erkrath.