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AGB Wartungsverträge

Bedingungen für Wartungs- und UVV-Vereinbarungen
Stand: 2010 – TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK


Allgemeines:
Unsere Verkäufe, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für den Inhalt des Vertrages allein maßgebend sind, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Annahme unserer Auftragsbestätigung, Wartungs-/UVV-, Miet-, Full-Service- oder Rentalverträge sowie die Entgegennahme von Lieferungen oder Teillieferungen gelten als Anerkennung dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in die ein Einblick des Bestellers jederzeit möglich ist.

 

Leistungen des Auftragnehmers:

  1. Die vorbeugenden Wartungsarbeiten an den im Vertrag aufgeführten Geräten werden zu den bei der TIMMERMANNS-GMBH FÖRDERTECHNIK üblichen Geschäftszeiten durchgeführt. Wenn der Auftraggeber verlangt, daß die Arbeiten außerhalb dieser Arbeitszeiten durchgeführt werden sollen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Vergütungen für Überstunden und sonstige, eventuelle Mehrkosten, die durch die Verschiebung der Arbeitszeit verursacht werden, in Rechnung zu stellen.
    Die jeweilige Wartungspauschale beinhaltet die An- und Abreise des Service-Monteurs und die Überprüfung des Gerätes laut Wartungscheckliste. Kleinere Einstellarbeiten, die der Monteur - ohne Ausbau und Auswechseln von Teilen - leicht im Zuge der Wartung und innerhalb der für die Inspektion vorgesehenen Zeit erledigen kann, werden ohne Aufpreis durchgeführt.
  2. In dieser Vereinbarung sind Ersatzteile, Filter, Öle, Schmierfette und ähnliches nicht enthalten. Solches Material wird getrennt je nach Verbrauch und zum jeweils gültigen Preis zusätzlich zur vereinbarten Wartungs-/UVV-Pauschale in Rechnung gestellt.
  3. Fachlich geschultes und qualifiziertes Personal, ausgerüstet mit den erforderlichen Servicewerkzeugen, zur Verfügung zu stellen und die Arbeiten gemäß der Checkliste Wartung/UVV auszuführen.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich festgelegte Anzahl von Wartungen durchzuführen, wobei die Geräte entsprechend der Checkliste gewartet werden. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dieser Vereinbarung sind nur unter dem Vorbehalt gültig, daß der Auftragnehmer bei der Durchführung der Leistung nicht durch einen bei ihm entstandenen Arbeitskonflikt wie Streik, Aussperrung o. ä. oder aufgrund von Feuer, Unfällen oder sonstigen Gründen behindert wird, die nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung entstanden und nicht vom Auftragnehmer verursacht worden sind bzw. vorhersehbar waren.Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vertraglich festgelegte Anzahl von Wartungen durchzuführen, wobei die Geräte entsprechend der Checkliste gewartet werden. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers aus dieser Vereinbarung sind nur unter dem Vorbehalt gültig, daß der Auftragnehmer bei der Durchführung der Leistung nicht durch einen bei ihm entstandenen Arbeitskonflikt wie Streik, Aussperrung o. ä. oder aufgrund von Feuer, Unfällen oder sonstigen Gründen behindert wird, die nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung entstanden und nicht vom Auftragnehmer verursacht worden sind bzw. vorhersehbar waren.
  5. Daß der Monteur nach fertiger Arbeit anhand der Checkliste den Auftraggeber über evtl. Mängel informiert und Vorschläge zur Reparatur der festgestellten Mängel gibt.
  6. Nach Eingang/Genehmigung des Reparaturauftrages schnellstmöglich die notwendigen Reparaturen durchzuführen, die zu den jeweils gültigen Preisen zusätzlich zur vereinbarten Wartungs-/UVV-Pauschale in Rechnung gestellt werden.
  7. Nebenabreden zu dieser Vereinbarung sowie nachträgliche Veränderungen bedürfen der Schriftform.
  8. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers.

 

Pflichten des Auftraggebers:

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den sachgemäßen Umgang mit den Geräten in Übereinstimmung mit den Forderungen der BGVD27 sicherzustellen und nur sachkundiges, geschultes Personal einzusetzen.
  2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu den vereinbarten Wartungs-/UVV-Intervallen die Geräte bereitzustellen, wobei der Fahrer oder eine sonstige für die Maschine verantwortliche Person zugegen sein soll.
  3. Wenn die Maschine aus irgendeinem Grund zu der vereinbarten Zeit nicht zur Verfügung gestellt werden kann, hat der Auftraggeber zu entscheiden, ob der Monteur so lange zu warten hat, wie dies unter Berücksichtigung des vereinbarten Besuches möglich ist, wobei die Wartezeit separat in Rechnung gestellt wird. Sollte ein neuer Termin vereinbart werden, wird die Fehlfahrt zu den üblichen Konditionen berechnet.

Rahmenbedingungen zur Wartungs-/UVV-Vereinbarung:

  1. Sollte ein Fehler ursächlich aus fehlerhafter Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen seitens des Auftragnehmers oder seines Mitarbeiters auftreten, so wird dieser durch Nachbesserung der vorgenommenen Leistungen, Reparatur und Ersatz der fehlenden Teile für den Auftraggeber unentgeltlich beseitigt.
  2. Die Pauschalen der Wartungs-/UVV-Vereinbarung gleichen sich der jeweils gültigen TIMMERMANNSGMBH FÖRDERTECHNIK-Preisliste automatisch an. Es werden somit die zum Wartungstermin geltenden Pauschalpreise in Rechnung gestellt. Dadurch erhöhen sich diese Pauschalen jährlich mindestens entsprechend der allgemeinen Kostensteigerung; dies gilt auch, wenn Netto- Pauschalpreise vereinbart sind. Der Auftraggeber kann die jeweils gültige Preisliste beim Auftragnehmer abrufen.
  3. Diese Vereinbarung gilt 12 Monate. Sie verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende vom Auftraggeber oder Auftragnehmer schriftlich gekündigt wird. Bei Stillegung oder Veräußerung des unter Wartungsvertrag stehenden Gerätes endet auch der Vertrag.